Drei-Prozent-Hürde bleibt

von Juliane Schader 14. Mai 2013

Auch in Zukunft benötigen Parteien drei Prozent der Stimmen, wenn sie in eins der Berliner Bezirksparlamente einziehen wollen. Ein Einspruch der Tierschutzpartei dagegen wurde nun abgelehnt.

Drei Prozent der Wählerstimmen müssen es doch mindestens sein, um in eine der Berliner Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) einzuziehen. Das hat am gestrigen Montag der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bestätigt. Abgewiesen wurde damit der Einspruch der Tierschutzpartei und einer ihrer Kandidatinnen aus Tempelhof-Schöneberg. Sie hatte 2011 bei der Wahl 1,85 Prozent der Stimmen erhalten, war aber aufgrund der Drei-Prozent-Hürde dennoch nicht in die BVV eingezogen. Darin sah sie eine Verletzung der Chancengleichheit der politischen Parteien. Eine Einschätzung, die das Gericht nicht teilte.

Bis vor einigen Jahren galt in Berlin bei den BVV-Wahlen die auch im Bundestag angewandte Fünf-Prozent-Hürde. 1997 wurde sie jedoch vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt. 1998 führte das Abgeordnetenhaus daraufhin die Drei-Prozent-Hürde ein und verankerte diese auch gleich in der Verfassung und nicht nur, wie bislang üblich, im Landeswahlgesetz. Dieses Vorgehen verstieß „weder gegen die Verfassung von Berlin noch gegen das Grundgesetz“, urteilten die Richter jetzt. Auch wenn in anderen Bundesländern zuletzt derartige Hürden bei Wahlen unterhalb der Landesebene abgeschafft wurden, bleibt sie in Berlin damit bestehen.

Selbst wenn das Gericht anders entschieden und jegliche Sperrklausel für nichtig erklärt hätte, gäbe es eine natürliche Grenze von etwa 1,8 Prozent, die rein rechnerisch erreicht werden müssen, um einen der jeweils 55 Plätze in einer BVV zu gewinnen. In Pankow wäre bei der Wahl 2011 ohne Drei-Prozent-Hürde vermutlich die NPD mit 2 Prozent eingezogen. Parteien wie Die Freiheit (1,5 Prozent), die Partei (1,4 Prozent) und die FDP (1,1 Prozent) hätten es demnach auch ohne Hürde nicht geschafft. 

 

 

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