Lebensmittel-Smiley: Pankow will Klarheit

von Juliane Schader 26. März 2014

Die Ergebnisse ihrer Lebensmittel-Kontrollen im Internet lesen? Zwei Supermärkten gefiel das gar nicht. Sie haben nun recht bekommen. Der Bezirk hält dagegen und hofft auf ein Grundsatzurteil.

Pankow und Lichtenberg dürfen die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen zweier Supermärkte nicht im Internet veröffentlichen. Das Berliner Verwaltungsgericht hat den Einsprüchen der Unternehmen nun in einem Eilverfahren stattgegeben. Da es sich bei der Gerichtsentscheidung nicht um ein Grundsatzurteil handelt, sondern sie nur für diese beiden Fälle gilt, dürfen die Bewertungen anderer Betriebe bis auf Weiteres online bleiben.

Bislang veröffentlichen beide Bezirke auf ihren Internetseiten sogenannten Smiley-Listen, aus denen hervorgeht, in welchen Bereichen geprüfte Lebensmittelbetriebe Minuspunkte erhalten haben. Die genauen Gründe für die Bewertung werden nicht mehr genannt. Dennoch kann man erkennen, wie gut die Unternehmen etwa in Bereichen wie Reinigung und Desinfektion, Produktionshygiene oder Schädlingsbekämpfung sind. Das Gesamtergebnis wird mit einem lachenden oder weinenden Smiley und einer entsprechenden Note von „sehr gut“ bis „nicht ausreichend“ zusammengefasst. Dagegen hatten sich die zwei Supermärkte, die mit 11 bzw. 19 Minuspunkten, also der Note „gut“ bewertet worden waren, vor Gericht gewehrt. Dieses gab ihnen nun recht.

 

Pankow hat Beschwerde eingelegt

 

Begrünet wird diese Entscheidung damit, dass die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung fehle. Zwar erlaube das Verbraucherinformationsgesetz die Warnung vor konkreten Erzeugnissen. Die Umschreibung der Testergebnisse mit Noten sei jedoch nicht aussagekräftig. Ob eine schlechte Betriebsorganisation oder mangelnde Hygiene Ursache einer schlechten Bewertung seien, sei so nämlich nicht zu erkennen.

Torsten Kühne (CDU), Pankows Stadtrat für Verbraucherschutz, beruft sich hingegen genau auf dieses Verbraucherinformationsgesetz und damit auf geltendes Bundesrecht. Dort sei ausdrücklich vorgesehen, dass Behörden von sich aus über die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen informierten. „Natürlich könnten wir auch einfach unsere Akten scannen und ins Netz stellen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob wir damit der rechtlichen Vorgaben, die Ergebnisse ,in verständlicher Art und Weise’ zu veröffentlichen, gerecht würden“, sagt Kühne. Die Veröffentlichung der Minuspunkte in Kombination mit dem Smiley sei da viel aussagekräftiger und gewähre durchaus Rückschlüsse auf die Gründe für die Bewertung.

Entsprechend hat Pankow nun Beschwerde gegen das Urteil eingelegt.

 

Es fehlt ein Grundsatzurteil

 

Überraschend kam der Widerspruch der beiden Supermärkte für Kühne nicht. Seit Einführung des Smiley-Systems 2009 gibt es immer wieder Streit darüber, was in welcher Art und Weise veröffentlicht werden darf. Zuletzt war daran die Berlin-weite Plattform „Sicher essen in Berlin“ gescheitert. „Andere Bundesländer haben die gleichen Probleme. Bislang schreibt uns das Verbraucherinformationsgesetz vor, zu veröffentlichen, und wenn wir dem nachkommen, gibt es Klagen“, sagt Kühne. „Daher brauchen wir ein Grundsatzurteil.“ Das erhofft sich der Stadtrat nun vom Oberverwaltgungsgericht als nächster Instanz in diesem Verfahren.

Und wenn auch das den beiden Supermärkten recht gibt? „Dann muss das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend angepasst werden. Ansonsten hat es seinen Namen nicht verdient“, meint Kühne.

 

 

NEWSLETTER: Ab sofort gibt es jede Woche einen Newsletter, der unsere Leserinnen und Leser auf dem Laufenden hält. Folgen Sie uns und melden Sie sich  hier  an! 

Das könnte Dich auch interessieren

Hinterlasse einen Kommentar